Im
Kinderanfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte, noch unbeschulte
Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbedeckung gewohnheitsmässig
Rotkäppchen genannt zu werden pflegt. Der Mutter besagter R. wurde seitens ihrer Mutter
ein Schreiben zustellig gemacht in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit und
Pflegebedürftigkeit machte, worauf die Mutter der R. dieser die Auflage machte, der
Grossmutter eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln zu Genesungszwecken zuzustellen.
Vor ihrer
Inmarschsetzung wurde die R. seitens ihrer Mutter über das Verbot betreffs Verlassens der
Waldwege auf Kreisebene belehrt. Dieselbe machte sich infolge Nichtbeachtung dieser
Vorschrift straffällig und begegnete beim Übertreten des amtlichen Blumenpflückverbotes
einem polizeilich nicht gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in
gesetzmässiger Amtsanmassung Einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumgütern
dienende Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, dass die R. zu ihrer
verschwägerten und verwandten, im Baumbestand angemieteten Grossmutter eilend war.
Da seitens des
Wolfes Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren, fasste er den
Entschluss, bei der Grossmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere vorsprachig zu
werden. Weil dieselbe wegen Augenleidens krankgeschrieben war, gelang dem in
Fressvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige Täuschungsabsicht, worauf es unter
Verschlingung der Bettlägerigen einen strafbaren Mundraub zur Durchführung brachte.
Ferner täuschte das Tier bei der später eintreffenden R. seine Identität mit der
Grossmutter vor, stellte ersterer nach und in der Folge durch Zweitverschlingung der R.
seinen Tötungsvorsatz erneut unter Beweis.
Der sich auf einem
Dienstgang befindliche und im Forstwesen zuständige Waldbeamte B. vernahm
Schnarchgeräusche und stellte die Urheberschaft seitens des Tiermaules fest. Er reichte
bei seiner vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig
beschieden und pro Schuss bezuschusst wurde. Nach Beschaffung einer
Pulverschiessvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflussnahme auf das
Raubwesen einen Schuss ab. Dieser wurde in Fortführung der Raubtiervernichtungsaktion auf
Kreisebene nach Empfangnahme des Geschosses ablebig.
Die gespreizte
Beinhaltung des Totgutes weckte in dem Schussgeber die Vermutung, dass der Leichnam
Menschenmaterial beinhaltete. Zwecks diesbezüglicher Feststellung öffnete er unter
Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur Todvermarktung und stiess hierbei auf die noch
lebhafte R. nebst beigehefteter Grossmutter. Durch die unverhoffte Wiederbelebung
bemächtigte sich beider Personen ein gesteigertes, amtlich nicht zulässiges
Lebensgefühl, dem sie durch groben Unfug, öffentliches Ärgernis erregenden Lärm und
Nichtbeachtung anderer Polizeiverordnungen Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtmachung
zur Folge hatte. Der Vorfall wurde von den kulturschaffenden Gebrüdern Grimm zu Protokoll
genommen und starkbekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht.
Wenn die
Beteiligten nicht durch Hinschied abgegangen und in Fortfall gekommen sind, sind dieselben
derzeit noch lebhaft.